FAQ
Kosten
Das Honorar für eine psychotherapeutische Sitzung (50 Minuten) beträgt €100.-.
Die Bezahlung erfolgt in der Regel privat per Überweisung. Sie erhalten eine Honorarnote, die Sie bei Ihrer Krankenkasse zur Teilrückerstattung einreichen können. Die Kosten für Psychotherapie können von der Krankenkasse dann übernommen werden, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt, die eine Behandlung erforderlich macht. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende diagnostische Abklärung im Rahmen der ersten Gespräche. Nach den ersten Sitzungen informiere ich Sie über die von mir gestellte Diagnose.
Für die Beantragung eines Kostenzuschusses benötigen Sie zusätzlich eine ärztliche Bestätigung, dass keine medizinischen Gründe gegen eine Psychotherapie sprechen. Diese Bestätigung kann von Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt ausgestellt werden.
Die ersten 10 Sitzungen sind in der Regel bewilligungsfrei. Wenn eine längere Therapie angestrebt wird, muss ein Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden.
In manchen Fällen besteht auch die Möglichkeit eines voll finanzierten Therapieplatzes (Sachleistung für Wirtschaftlich Schwache). Diese Plätze sind jedoch begrenzt und mit einer organisatorischen Vorlaufzeit verbunden. Sollten Sie Interesse an solch einem Platz haben, teilen Sie mir dies bitte im telefonischen Erstkontakt mit, sodass ich Sie entsprechend über das weitere Vorgehen informieren kann. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch bei der ARGE Psychotherapie Salzburg.
Für Student:innen gibt es ebenfalls eine finanzielle Unterstützung durch den Mental Health Fonds der ÖH Salzburg, falls die Voraussetzungen für einen voll finanzierten Therapieplatz nicht erfüllt werden (weitere Infos gibt es auf der Homepage der ÖH Salzburg).
Absageregelung
Vereinbarte Termine sind ausschließlich für Sie reserviert!
Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich Sie, diesen mindestens 24 Stunden im Voraus abzusagen. Bei kurzfristigeren Absagen oder Nichterscheinen muss das Honorar in Rechnung gestellt werden, da der Termin so kurzfristig nicht neu vergeben werden kann.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Verschwiegenheitspflicht
Psychotherapeut:innen unterliegen gemäß § 15 Psychotherapiegesetz einer strengen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse.
Diese Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber Dritten sowie gegenüber Behörden und bleibt auch über das Ende der Therapie hinaus aufrecht. Informationen werden ausschließlich mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben (z.B.: bei Bewilligungsverfahren für vollfinanzierte Plätze, Angehörigengespräche).
Die Verschwiegenheitspflicht bildet eine zentrale Grundlage für eine vertrauensvolle therapeutische Zusammenarbeit.